"Freunde der Ortsfeuerwehr Stolzenau e.V."foerderverein stolzenau

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde der Ortsfeuerwehr Stolzenau e. V.“,
im folgenden Verein genannt.
Der Sitz des Vereins ist Stolzenau.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)". Er ist ein Förderverein
im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2
Abs. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen/des steuerbegünstigten
Zwecks verwendet.

2. Zweck des Vereins ist es
2.1 das Feuerlöschwesen der Ortsfeuerwehr Stolzenau zu fördern,
2.2 für den Brandschutzgedanken (Brandschutzaufklärung und -erziehung) zu werben,
2.3 interessierte Einwohner für die Ortsfeuerwehr zu gewinnen,
2.4 die Jugendfeuerwehr zu fördern und
2.5 die Juniorenabteilung zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Sammeln von Spenden und ggf. Veranstaltungen verwirklicht, die zur Beschaffung von Materialien dienen, die der Ortsfeuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich dem Verein zuzuleiten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder angehören.
Ordentliche Mitglieder sind
- Mitglieder der Ortsfeuerwehr Stolzenau

Fördernde Mitglieder sind
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern.

2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung. Die Entscheidungen werden der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod (bei natürlichen Personen) bzw.
- Auflösung (bei juristischen Personen).

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.

5. Ein Ausschluss erfolgt,
5.1 wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt,
5.2 wenn ein Mitglied des Vereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung länger als sechs Monate im Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds und teilt ihm anschließend seine Entscheidung schriftlich mit. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

6. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Regelbeitrag.

2. Die fördernden Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Regelbeitrag. Darüber hinaus gehende Spenden sind erwünscht.

3. Die Jahresbeiträge sind grundsätzlich per Lastschrifteinzug bis zum 31. März jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
3. Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 21 Tagen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an den/die Vorsitzende/n schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist diese wie oben angeführt einzuberufen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen müssen auf Antrag geheim erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
7.1 die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren, jedoch bei der Gründungsversammlung die Wahl des/der zu wählenden Vorsitzenden und dem/der
zu wählenden Schrift- und Kassenführer/in für eine Amtszeit von drei Jahren
7.2 die Festsetzung des Regelbeitrages gemäß § 4 Nr. 1 und 2
7.3 die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes
7.4 Entlastung des Vorstandes, Einzelentlastung ist möglich
7.5 Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Jahre; ein Kassenprüfer scheidet jährlich aus
7.6 die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
7.7 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
7.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schrift- und Kassenführer bzw. der Schrift- und Kassenführerin und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben und von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schrift- und Kassenführer/in
- dem/der - von der Mitgliederversammlung nicht zu wählenden - Ortsbrandmeister/in der Ortsfeuerwehr Stolzenau
- dem/der - von der Mitgliederversammlung nicht zu wählenden - Beisitzer/in aus dem Kommando der Ortsfeuerwehr Stolzenau.
Der/Die Schrift- und Kassenführer/in sollte Mitglied der Ortsfeuerwehr Stolzenau sein.
Der/Die Beisitzer/in wird vom Kommando der Ortsfeuerwehr Stolzenau aus dessen Reihen gewählt und für die jeweilige Vorstandsperiode des Vereins entsandt.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schrift- und Kassenführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf einberufen.
6. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
8. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung.
Er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
9. Der Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
10. – gestrichen -
11. Der Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Vereins vor und führt sie mit durch.
12. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schrift- und Kassenführer bzw. der Schrift- und Kassenführerin und vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterschreiben und bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist. 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel aller Mitglieder anwesend sind und drei Viertel hiervon die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Stolzenau, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 10. Januar 2003. Sie tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins am 15. Januar 2010 in Kraft.

Sonstiges

Die Eintragung des Vereins ist erfolgt am 12.03.2003 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 547 beim Amtsgericht Stolzenau. Seit 01.08.2005 ist der Verein beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 140340 eingetragen.
Die per 15. Januar 2010 geänderte Satzung wurde mit Datum vom 18.03.2010 vom Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode genehmigt. Sie ersetzt die erste Satzung vom 10. Januar 2003.